Krankenkassensätze entsprechen einem vorgeschriebenen Beitragssatz

Krankenkassensätze entsprechen einem vorgeschriebenen Beitragssatz

2009 hat sich das System der gesetzlichen Krankenversicherung grundlegend geändert, denn zu diesem Zeitpunkt wurden die Gesundheitsfonds eingeführt. Der Krankenkassenbeitrag kann nun nicht mehr autonom festgesetzt werden, was eine Änderung der Wettbewerbsbedingungen zur Folge hatte.

Beitragssatz wurde neu geregelt

Seit geraumer Zeit muss jede Krankenkasse nun den von der Bundesregierung vorgeschriebenen Beitragssatz von den Mitgliedern einheben. Der festgesetzte Satz liegt seit 2011 bei 15,5%, wobei der Versicherungsnehmer 0,9% von seinem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt dafür abgeben muss. Der restliche Betrag wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt und zwar jeweils zur Hälfte. Die höchst zulässige Beitragsbemessungsgrenze liegt dabei bei 3.937,50 Euro und wird der jährlichen Entwicklung des individuellen Einkommens angepasst.

Freiwillig versicherte Mitglieder haben Sonderrechte

Ähnlich wie bei den pflichtversicherten Mitgliedern wird ach bei freiwillig versicherten Mitgliedern einer Krankenkasse der Beitrag aus den aktuellen Einnahmen errechnet. Zusätzlich zur gesetzlichen Verpflichtung kann aber für hauptberuflich Selbständige ein individueller Krankengeldanspruch mitversichert werden. Wer innerhalb einer Familie kein eigenes Einkommen hat, der profitiert von der beitragsfreien Mitversicherung. Auch Studenten, die grundsätzlich versicherungspflichtig sind, können für ihre Kranken- und Pflegeversicherung günstige Sondertarife in Form eines bundeseinheitlichen Festbetrages in Anspruch nehmen.

Krankenkassensätze umfassen 95% aller medizinischen Leistungen

In Zusammenhang mit der Gesundheitsreform taucht immer wieder das Argument auf, dass vermehrte Kosten durch Reduzierung der Krankenkassensätze entstehen. Doch klar ist, dass nach wie vor 95% aller medizinischen Leistungen von allen Krankenkassen getragen werden und dabei bei allen Anbietern auch gleich hoch angesetzt sind. Medizinisch notwendige Leistungen sind durch Kassensätze nach wie vor für Jeden zugänglich.

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