Gestaffelt: die Höhe der Erbschaftsteuer

Gestaffelt: die Höhe der Erbschaftsteuer

Die Erbschaftsteuer wird in Deutschland bei Vermögensübertragungen im Zusammenhang mit Erbfällen erhoben. Das Pendant zur Erbschaftsteuer bildet die Schenkungsteuer, sie fällt bei unentgeltlichen Vermögenstransfers unter Lebenden an. Beide Steuern sind gleichartig ausgestaltet.

Faktoren für die Erbschaftsteuerhöhe

Für die Steuerhöhe sind zwei Faktoren maßgebend: die verwandtschaftliche Beziehung zum Erblasser und die Höhe des vererbten Vermögens. In Abhängigkeit vom Verwandtschaftsgrad gelten unterschiedliche Freibetragsregelungen. Bewegt sich das vererbte Vermögen innerhalb des Freibetrags, wird keine Erbschaftsteuer berechnet.

Verwandtschaftsabhängige Freibeträge

Für Ehegatten/Lebenspartner gilt ein Freibetrag von 500.000 Euro, für Kinder von 400.000 Euro pro Kind, für Enkel von 200.000 Euro pro Enkel. Ist bei einem Enkel das eigene Kind als Elternteil bereits verstorben, wird der höhere Freibetrag von 400.000 Euro für das Kind zugrunde gelegt. Bei den eigenen Eltern als Erben beträgt der Freibetrag 100.000 Euro. Für alle übrigen Erben ist er auf 20.000 Euro beschränkt.

Drei Steuerklassen

Bei den Steuertarifen werden drei Steuerklassen unterschieden. Unter Steuerklasse I fallen vor allem Ehegatten, Eltern, Kinder und Enkel. Die Steuersätze liegen hier vermögensabhängig zwischen 7 % und 30 %. In der Steuerklasse II sind Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegereltern und -kinder erfasst. Hier bewegt sich die Bandbreite der Steuersätze zwischen 15 % und 43 %. Bei allen übrigen, in Steuerklasse III erfassten Erben beträgt der Steuersatz bis zu einem Vermögen von 6 Mio. Euro 30 %, darüber 50 %.

Viele Vermögen steuerfrei

Diese gestaffelten Regelungen sorgen dafür, dass in sehr vielen Fällen das vererbte Vermögen steuerfrei bleibt. Die Erbschaftsteuer fällt vor allem bei größeren Vermögen an.

Weitere Informationen zum Steuerrecht finden Sie auf http://www.rechtundsteuerninfo.net.

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