Bessere Chancen für Menschen mit Handicap durch die Schwerbehindertenabgabe

Bessere Chancen für Menschen mit Handicap durch die Schwerbehindertenabgabe

Dass Schwerbehinderte keine Bremser im Betrieb sind, sondern wertvolle Mitarbeiter, haben viele Chefs längst kapiert. Nicht wegzudiskutieren sind aber höhere Kosten, die durch die Beschäftigung von Mitarbeitern mit besonderen Bedürfnissen anfallen. Zu nennen sind insbesondere ein längerer Urlaubsanspruch und eine teurere Ausstattung des Arbeitsplatzes, um Nachteile auszugleichen. Grundsätzlich müssen Betriebe ab zwanzig Mitarbeitern Schwerbehinderte beschäftigen. Eine besondere Förderung ist hierfür nicht vorgesehen, weil es sich um eine gesetzliche Verpflichtung handelt.

Der Gesetzgeber geht vielmehr den umgekehrten Weg: Um eine gerechte Verteilung von Lasten zu erreichen, müssen Betriebe, die die vorgesehene Anzahl schwerbehinderter Arbeitnehmer nicht erreichen, eine Ausgleichsabgabe zahlen. Sie wird auch als Schwerbehindertenabgabe bezeichnet.

Schwerbehindert ab 50 %

Behinderung und Schwerbehinderung wird im deutschen Recht (Neuntes Sozialgesetzbuch, SGB IX) unterschieden. Eine Schwerbehinderung liegt ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 % vor. Ab einem GdB von 30 % kann der behinderte Mensch bei der Agentur für Arbeit eine Gleichstellung beantragen, wenn er ansonsten keine Arbeit finden kann oder sein Arbeitsplatz gefährdet wäre. Der erfolgreiche Antragsteller hat dieselben Rechte wie ein Schwerbehinderter.

So wird die Ausgleichsabgabe berechnet

Maßgeblich für die Verpflichtung zur Beschäftigung Schwerbehinderter bzw. die alternative Abgabe ist die Zahl der Arbeitsplätze im Jahresdurchschnitt. Grundsätzlich müssen 5 % der Stellen mit Schwerbehinderten besetzt werden. Für kleinere Betriebe gibt es aber Erleichterungen. Arbeitgeber mit weniger als sechzig Beschäftigten müssen zwei Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten besetzen, bei weniger als vierzig Beschäftigten ist es nur ein Platz, und unter zwanzig Arbeitnehmern entfällt die Verpflichtung ganz. Je weniger Schwerbehinderte beschäftigt werden, desto teurer wird es, sich „freizukaufen“. Das Gesetz sieht nämlich eine progressive Staffel vor. Liegt die Beschäftigungsquote unter 2 %, kostet der Ausgleich 320 Euro pro Monat und unbesetztem Pflichtarbeitsplatz. Ab 2 % bis unter 3 % fällt der Abgabebetrag auf 220 Euro. Diese Summe gilt auch für Betriebe mit vierzig bis unter sechzig Beschäftigte, wenn sie keinen Schwerbehinderten (oder weniger als einen, zum Beispiel in Teilzeit) beschäftigen. 125 Euro pro Monat und Arbeitsplatz werden fällig für eine Quote zwischen 3 % bis unter 5 %, außerdem für die genannten Kleinbetriebe ab vierzig Beschäftigten, wenn sie mindestens einen, aber weniger als zwei Pflichtarbeitsplätze besetzt haben. Auch Betriebe mit mehr als zwanzig, aber weniger als vierzig Beschäftigten zahlen 125 Euro, wenn nicht mindestens ein Schwerbehinderter in Vollzeit angestellt ist.

Meldepflichten beachten

Für die Meldung und Berechnung der Schwerbehindertenabgabe ist der Arbeitgeber selbst verantwortlich. Bis zum Ende des ersten Quartals muss er der zuständigen Agentur für Arbeit eine nach Monaten gegliederte Aufstellung für das abgelaufene Kalenderjahr vorlegen, aus der die Gesamtzahl der Arbeitsplätze und der Beschäftigungsgrad von Schwerbehinderten hervorgehen. Die Arbeitsagentur leitet die Daten an das Integrationsamt weiter, zahlen muss der Unternehmer ohne besondere Aufforderung.

Bild: Bigstockphoto.com / ia_64

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