Freistellungsbeträge – was Sparer wissen müssen

Freistellungsbeträge – was Sparer wissen müssen

Sparer profitieren vom Freistellungsauftrag. Doch worum handelt es sich dabei genau und wie hoch sind die Freistellungsbeträge?

801 Euro sind steuerfrei

Ein Freistellungsauftrag wird einer Bank durch den Sparer erteilt, um eine steuerliche Belastung von Kapitalerträgen zu verhindern. Das können zum Beispiel Zinsen auf Tagesgeld, aber auch Gewinnen aus Wertpapierverkäufen sein. Dies ist jedoch nur bis zu einem bestimmten Betrag möglich. Jedem Sparer stehen pauschal 801 Euro Freibetrag zu, die sich aus dem Pauschbetrag von 750 Euro und einer Werbekostenpauschale von 51 Euro zusammensetzen. Bei einem Ehepaar beträgt der Freibetrag 1602 Euro. Werden die Kapitalerträge bei verschiedenen Banken erzielt, kann der Freistellungsauftrag auch gesplittet werden. Gehen Kapitalerträge über diese Grenze hinaus, wird die sogenannte Abgeltungssteuer fällig. Der Steuersatz beträgt zusammen mit dem Solidaritätszuschlag 26,38 Prozent, eventuell wird Kirchensteuer aufgeschlagen. Ist der Freistellungsauftrag eingereicht, fallen nur Steuern auf die Kapitalerträge an, die über 801 Euro, beziehungsweise 1602 Euro, hinausgehen.

Auf die Fristen achten

Ein Sparer kann seinen Freistellungsbetrag auf verschiedene Banken aufteilen. Daher ist es vor der Antragsstellung sinnvoll, auf die Kapitalerträge der einzelnen Konten zu schauen. Der Freistellungsauftrag wird meist bei der Kontoeröffnung erteilt. Ist dies nicht der Fall, sollte der Antrag bis zum letzten Bankarbeitstag des jeweiligen Jahres vorliegen, wenn die Bank keinen anderen Stichtag nennt. Versäumt der Sparer, den Freistellungsauftrag zu erteilen, führt die Bank automatisch Steuern ab. Diese Abzüge können bei der Einkommensteuererklärung jedoch geltend gemacht werden.

Abgeltungssteuer zurückholen

Hat die Bank Abgeltungssteuer einbehalten, ist diese noch nicht endgültig verloren. Mit der Einkommensteuererklärung besteht die Möglichkeit zu viel gezahlte Steuer zurückzuholen. Das kann der Fall sein, wenn beispielsweise der Freistellungsauftrag verfristet war oder Steuer einbehalten wurde, obwohl der Pauschbetrag bei einer anderen Bank nicht ausgenutzt wurde. Ist der Spitzensteuersatz niedriger als 25 Prozent, kann zu viel gezahlte Steuer so gleichfalls gerettet werden.

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