Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung können Kinder, Ehegatten oder Lebenspartner kostenlos mitversichern. Dazu müssen die Familienmitglieder in Deutschland leben, Kinder dürfen das 23. Lebensjahr, bzw. das 25. Lebensjahr bei Auszubildenden oder Studierenden, nicht überschritten haben. Berufstätigkeit und eigenes Einkommen der Familienmitglieder können allerdings zum Ausschluss von der vorteilhaften Familienversicherung führen.
Die 450-Euro-Grenze
Mitversicherte Familienmitglieder dürfen keine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, nicht hauptberuflich selbstständig arbeiten oder als Beamte oder Gutverdiener von der Versicherungspflicht befreit sein. Das bedeutet aber auch, dass die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung, eines Minijobs, möglich ist. Unter dieser Regelung sind Einkommen bis 450 Euro im Monat unschädlich für die Mitversicherung. Ohne Minijob darf das Gesamteinkommen nicht höher als 1/7 der Bezugsgröße in der Sozialversicherung sein. Diese Bezugsgröße wird jährlich neu festgelegt. Hierbei werden auch Einnahmen aus Kapitalerträgen, Mieten usw. mitgezählt. Wichtig für Studierende: BAföG-Leistungen werden nicht zum anzurechnenden Einkommen gezählt.
Achtung Fallstrick – Privatversicherter Partner
Ist ein Partner privat krankenversichert, können Kinder in die Familienversicherung des gesetzlich versicherten Partner eingeschlossen werden. Falls der gesetzliche Versicherte allerdings weniger verdient als der Partner, gibt es hier für die Familienversicherung eine Einkommensgrenze. Nur wenn das Einkommen des nicht gesetzlich krankenversicherten Partners die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt, können die Kinder in die günstige Familienversicherung. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird jährlich neu festgelegt (2015: 4575 Euro). Wichtig: Familienzulagen des öffentlichen Dienstes bleiben bei der Berechnung der Jahresarbeitsentgeltgrenze für die Familienversicherung und der Einkommensgrenze unberücksichtigt.