Jedes Unternehmen setzt auf adäquate Werbemaßnahmen, um sich sowie seine Produkte oder Dienstleistungen entsprechend zu präsentieren und zu vermarkten. In der Folge entstehen die sogenannten Werbekosten. Diese fallen aus steuerlicher Sicht stets unter die Betriebsausgaben. Damit mindern sie den Gewinn. Zusätzlich erhalten die Unternehmen die aufgeführte Umsatzsteuer als Vorsteuer erstattet. Werbekosten dürfen nicht mit den einkommenssteuerrelevanten Werbungskosten verwechselt werden.
Allgemeine Definition
Grundsätzlich umfassen die Werbekosten den gesamten Werbeaufwand. Dazu zählen Vorbereitung und Konzepterstellung, Einsatz der Mittel sowie geeignete Kontrollmaßnahmen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Aufwendungen im eigenen oder in einem speziell beauftragten fremden Unternehmen anfallen. Ebenso dazu gehören Personalkosten, Ausgaben für Sachwerte sowie Gemeinkosten bei einer vorhandenen Werbeabteilung.
In Frage kommende Werbeträger
Unternehmen können auf vielfältige Werbemittel zurückgreifen. Überall verbreitet ist der Einsatz von Visitenkarten. Sie gelten als Aushängeschild und kommen im täglichen Geschäftsleben vor. Mit dem Firmenlogo bedruckte Accessoires wie Kugelschreiber oder Notizblöcke werden häufig als Werbegeschenke genutzt. Flyer sowie Broschüren machen auf ein Unternehmen, eine Produktpalette oder den angebotenen Service aufmerksam. Es bietet sich an, alle Werbeartikel beim gleichen Anbieter einzukaufen, um Zeit und damit Personalkosten einzusparen. So ist auch ein einheitliches Aussehen sowie gleichbleibende Qualität der Produkte gewährleistet – ein nicht zu unterschätzender Faktor im Bereich der Werbemittel. Die Online-Druckerei CEWE-PRINT.de bietet ein großes Sortiment solcher Werbemittel. Die Online-Bestellung bietet den Vorteil, dass Sie alles bequem vom Büro aus erledigen können. Zur Kundengewinnung zählen überdies auch Spots im Radio oder Fernsehen sowie eine Webpräsenz. Selbst die Einträge in Telefonbücher sowie Zeitungsanzeigen fallen unter die Werbekosten.
Sponsoring als Werbekosten
Auch Leistungen in Form von Geld oder Sachwerten, die an Vereine oder gemeinnützige Organisationen fließen, lassen sich als abzugsfähige Werbekosten behandeln. Voraussetzung ist jedoch eine Gegenleistung, die das Unternehmen erhält. Möglich wären hierzu beispielsweise die öffentliche Namensnennung des Unternehmens oder das Aufhängen von Firmenplakaten oder Bannern. Damit unterscheidet sich dieser Vorgang von einer üblichen Spende.
Aufwendungen für den Einsatz von Werbemitteln
Zusätzlich zur eigentlichen Herstellung bestimmter Werbeträger können weitere Ausgaben für den Einsatz entstehen. Gemeint sind unter anderem Portokosten für den Versand von Werbebriefen oder Katalogen, Mieten für Säulen oder Wände, an denen Plakate angebracht werden sowie Gebühren für die Ausstrahlung von Werbespots. Auch diese Beträge gehören zu den Werbekosten.
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