Steuern sparen bei Abfindungen

Steuern sparen bei Abfindungen

Bereits im Jahr 2006 wurde der bis dahin geltende Steuerfreibetrag auf Abfindungen abgeschafft. Seitdem erhält der Staat einen nicht unerheblichen Teil der Abfindungszahlung. Jedoch gibt es einige Möglichkeiten, die Abgaben deutlich zu verringern. Generell sollten Arbeitnehmer im Rahmen von Abfindungszahlungen immer auch die fachkundige Unterstützung eines Steuerexperten in Anspruch nehmen.

Abfindung später auszahlen lassen

Kommt zum regulären Einkommen im Jahresverlauf noch eine Abfindungszahlung hinzu, erhöht sich automatisch auch der Steuersatz auf das Gesamtjahreseinkommen. Wenn davon ausgegangen werden kann, dass sich im darauffolgenden Jahr die Einkünfte verringern – etwa durch eine zeitweise Arbeitslosigkeit – sollte der Abfindungsbetrag erst im Folgejahr zur Auszahlung gebracht werden.

Besondere Regelung in Anspruch nehmen

Einen steuerlichen Vorteil erlangt überdies derjenige, der die so genannte Fünftelregelung gelten machen kann. Hierbei können einige Euro an Steuern gespart werden. Bei dieser Regelung werden das Einkommen und die Abfindung zusammen gerechnet und besonders besteuert. Durchaus lassen sich nach dieser Regelung bis zu vierstellige Beträge bei der Einkommensteuer einsparen. Voraussetzungen bei der Anwendung der Fünftelregelung sind jedoch, dass das Geld im Laufe eines Kalenderjahres ausgezahlt wurde und das Einkommen zuzüglich der Abfindung einen höheren Betrag ergeben, als das Gesamteinkommen des Vorjahres.

Kirchensteuer auf Abfindung reduzieren lassen

Mehr einbehalten von einer Abfindungszahlung können Arbeitnehmer auch, wenn sie die Kirchensteuerzahlung auf die Abfindung um die Hälfte reduzieren lassen. Dies ist prinzipiell möglich, muss jedoch schriftlich beim Kirchensteueramt der zuständigen Diözese beantragt werden. Dem Antrag muss eine Kopie der letzten Gehaltsabrechnung sowie des aktuellen Steuerbescheides beigelegt werden. Im Antragsschreiben muss ein Kirchensteuererlass in Höhe von 50 Prozent aus so genannten “Billigkeitsgründen” eingefordert werden. Diesem Antrag muss die Kirche in jedem Fall zustimmen.

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