Wer sich für eine Familienrechtschutzversicherung entscheidet muss wissen, dass der Familienrechtsschutz nur differenziert einsetzbar ist. Er greift bei allen privaten Streitigkeiten. Streitfälle im beruflichen Umfeld, vorsätzliche Schädigung Dritter und Schäden im Straßenverkehr, die durch das Führen eines Pkw entstehen, sind dagegen bei dieser Versicherungsvariante nicht abgesichert.
Welche Leistungen umfasst der Familienrechtsschutz?
Die Familienrechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten für alle Streitfälle im privaten Umfeld. Dazu zählen Erbschaftsrecht, Familienrecht, Strafrecht und der Rechtsschutz bei Ordnungswidrigkeiten, Wohnungs- und Grundstücksstreitigkeiten und daraus resultierende Schadensersatzansprüche. Ein umfassenderes Leistungsspektrum umfasst eine Familienprivathaftpflichtversicherung.
Wer ist alles versichert?
Abgedeckt sind der Versicherungsnehmer, dessen Ehegatte und die Kinder. Der Versicherungsschutz für die Kinder gilt bis zum 18. Lebensjahr. Wenn sich die Kinder noch in der Ausbildung befinden, dann sind sie bis zum 30. Lebensjahr mitversichert. Durch eine Klausel kann auch der Lebenspartner in die Versicherung eingebunden werden.
Wann gilt der Familienrechtschutz?
Die Police gilt, wenn der Schadensfall bereits eingetreten ist. Die Kosten für eine vorbeugende Beratung beim Rechtsanwalt müssen selbst gezahlt werden.
Zusätzliche Leistungen
Der Familienrechtschutz kann durch zusätzliche Leistungen wie Verkehrs- oder Mietrechtsschutz erweitert werden. Zudem kann der Familienrechtsschutz um den Vertragsrechtschutz, Eigentümerrechtsschutz und Steuerrechtsschutz erweitert werden. Der Familienrechtsschutz ist oft Bestandteil eines gesamten Rechtsschutzversicherungspaketes.
Große Leistungsunterschiede zwischen den Anbietern
Gute Versicherungen bieten zusätzlichen Rechtsschutz bei Absicherung von Photovoltaikanlagen. Achten Sie darauf, ob auch die im Haus lebenden Großeltern mit in der Police eingeschlossen sind. Kapitalanlagen sind in den wenigsten Fällen mitversichert. Sprechen Sie Ihren Anbieter darauf an. Eine außergerichtliche Einigung durch Mediatoren sollte im Vertrag enthalten sein.
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