Für wen wann welche Kündigungszeit gilt

Für wen wann welche Kündigungszeit gilt

ID-100260735Die Kündigungszeit wird synonym als Kündigungsfrist bezeichnet. Diese sind gesetzlich in § 622 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und §22 BBiG (Berufsbildungsgesetz) geregelt. Die gesetzlichen Bestimmungen können aus tarifrechtlichen oder einzelvertraglichen Gründen abweichen.

Kündigungszeit während der Probezeit

Zu Beginn eines jeden Beschäftigungsverhältnisses wird eine Probezeit vereinbart. Bei unbefristeten Arbeitsverträgen soll diese mindestens 1 Monat, höchstens aber 6 Monate, in der Ausbildung maximal 4 Monate betragen. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis fristlos von beiden Seiten aufgelöst werden.

Kündigungszeit für Arbeitgeber

Arbeitgeber sind per §622 BGB an eine Staffelung gebunden, die die Betriebszugehörigkeit des Angestellten berücksichtigt. Prinzipiell kann das Arbeitsverhältnis nur zum Ende des Kalendermonates gekündigt werden. War der Angestellte bis zu 2 Jahren im Betrieb, so beträgt die Kündigungszeit 1 Kalendermonat. Ab 5 Jahren wird doppelt so lange gewährt und ab 8 Jahren sogar ¼ Jahr. Ab 10-jähriger Geschäftszugehörigkeit muss die Kündigung 4 Monate vor Entlassung ausgestellt werden. Ab 12 Jahren hat der Angestellte 5 Monate Zeit, eine neue Stelle zu suchen und ab 15 Jahren ein halbes Jahr. Die letzte Abstufung erfolgt nach 20 Jahren, wobei ihm 7 Monate per Gesetz gebilligt werden. Diese Regelungen finden jedoch ausschließlich für Beschäftigte Geltung, die das 25. Lebensjahr vollendet haben. Betriebszugehörigkeiten, die vor dem 26. Geburtstag stattfanden, zählen nicht z dieser Staffelung.

Kündigungszeit für Arbeitnehmer

Arbeiter und Angestellte haben ohne einzelvertragliche Vereinbarungen eine Kündigungsfrist von mindestens vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Monatsende. Einzelvertragliche Vereinbarungen dürfen für den Arbeitnehmer nie schlechterstellen als Tarifverträge, und diese dürfen gegenüber den Gesetzen ebenfalls nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden.

Bild: Image courtesy of iosphere / FreeDigitalPhotos.net

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