Urlaubsgeldanspruch: Was Arbeitnehmer wissen sollten

Urlaubsgeldanspruch: Was Arbeitnehmer wissen sollten

Endlich Lockerungen, hoffentlich keine dritte Welle – viele Menschen machen jetzt Urlaubspläne für den Sommer. Die Preise für Unterkünfte im Inland sind oft kräftig gestiegen, vor allem in den Ferienzeiten. Die Hoteliers müssen Einnahmeausfälle während der Lockdown-Zeiten aufholen, um ihre Kosten zu decken. Zum Glück bekommen viele Arbeitnehmer Urlaubsgeld, um sich die Ferien leisten zu können. Aber halt: Bestehen Urlaubsgeld-Ansprüche überhaupt in Zeiten, in denen es dem Arbeitgeber wirtschaftlich schlecht geht?

Abgrenzung zwischen Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt

Keine Zweifel bezüglich des Anspruchs bestehen beim Urlaubsentgelt. Darunter versteht man den bezahlten Erholungsurlaub, also die Weiterzahlung des Arbeitsentgelts während der Urlaubstage. Der erste Satz im Bundesurlaubsgesetz lautet: „Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub“ (§ 1 BurlG). Auch die Mindestdauer dieses Urlaubs ist geregelt, nämlich 24 Tage. Diese Regelung bezieht sich aber auf eine Sechs-Tage-Woche. Einfacher lässt sich merken, dass der bezahlte Mindesturlaub vier Wochen beträgt, also bei einer Fünf-Tage-Woche nur zwanzig Tage. Im Gegensatz dazu ist das Urlaubsgeld eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers, die auch als 13. oder (zusätzlich zum Weihnachtsgeld) 14. Monatsgehalt bezeichnet wird. Einen gesetzlichen Urlaubsgeldanspruch gibt es nicht.

Große Unterschiede nach Betriebsgröße und Branche

Das Urlaubsgeld ist also grundsätzlich eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers. Selbst in einem normalen Jahr bekommen es weniger als die Hälfte der Arbeitnehmer. Vor allem Mitarbeitende in kleinen Betrieben sind benachteiligt. Das Urlaubsgeld ist zudem ungleich über die Branchen verteilt. In der chemischen Industrie kommen rund zwei Drittel der Beschäftigten in den Genuss, in Callcentern ist es nicht einmal ein Viertel. Das Urlaubsgeld beträgt auch nicht unbedingt ein volles Monatsgehalt. In manchen Industriezweigen werden im Schnitt rund 2.000 Euro gezahlt, im Hotel- und Gaststättengewerbe mit vielen Teilzeitkräften sind es nur etwa 200 Euro.

Freiwillige Leistung – mit vielen Ausnahmen

Ob es überhaupt Urlaubsgeld gibt und, falls ja, in welcher Höhe, kann der Arbeitgeber auch von der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens abhängig machen. Das gilt aber nur, wenn es sich wirklich um eine freiwillige Leistung handelt. Denn in vielen Fällen ist der Arbeitgeber zur Zahlung verpflichtet. Die Verpflichtung kann sich aus einem Tarifvertrag zwischen Arbeitgeberverband und Gewerkschaft, aus einer Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, aber auch aus dem individuellen Arbeitsvertrag ergeben.

Das Problem mit der betrieblichen Übung

Viele Jahre lang haben Sie Urlaubsgeld bekommen, auch ohne ausdrückliche Regelung in einem Vertrag. Darf der Arbeitgeber die Zahlung jetzt einfach so streichen? Oft müssen Gerichte entscheiden, ob hier eine sogenannte betriebliche Übung entstanden ist. Üblicherweise gehen sie davon aus, dass nach dreimaliger Gewährung einer Leistung künftig ein Anspruch darauf besteht. Allerdings kann der Arbeitgeber diese Übung unterbrechen, zum Beispiel, indem er in einem Jahr Urlaubsgeld, im nächsten Jahr Weihnachtsgeld und im dritten Jahr einen Bonus bezahlt. Auch ein Freiwilligkeitsvorbehalt verhindert das Entstehen einer betrieblichen Übung. Dies aber nur, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Leistung hinreichend transparent formuliert sind. Hier könnte der Arbeitgeber beispielsweise die Abhängigkeit des Urlaubsgelds von der wirtschaftlichen Situation des Betriebs als Kriterium nennen. Damit wäre die Covid19-Pandemie in der Tat ein Grund, das Urlaubsgeld 2021 auszusetzen.

Bild: Bigstockphoto.com / Krakenimages.com

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