Steuerfreibetrag bei Abfindung

Steuerfreibetrag bei Abfindung

Gleich vorweg: Einen speziellen Steuerfreibetrag für Abfindungszahlungen gibt es seit dem 1.1.2006 nicht mehr. Die einzige Form der Steuerermäßigung für Abfindungsbeträge ist die so genannte Fünftelregelung, die sich aber nur bei kleinen und mittleren Einkommen bemerkbar macht.

Wie funktioniert die Fünftelregelung?

Steht die Zahlung einer Abfindung wegen Auflösung des Arbeitsvertrages ins Haus, können Sie die ermäßigte Besteuerung durch die Fünftelregelung beantragen, das wickelt die Lohnbuchhaltung für Sie ab. Es wird zunächst der Steuerbetrag für Ihr reguläres Einkommen berechnet. Dann wird die Abfindung durch fünf geteilt, dieser Betrag auf Ihr Einkommen aufgeschlagen und darauf die zu zahlende Steuer ermittelt. Die Differenz aus den beiden Steuerbeträgen wird mal fünf genommen, zum Steuerbetrag Ihres normalen Einkommens addiert und an das Finanzamt abgeführt. Der Sinn besteht darin, die hohe Steuerprogression, die durch die Abfindungssumme erreicht würde, zu vermeiden.

Wann macht diese Regelung Sinn?

Zum einen muss das Einkommen durch die Abfindung höher sein, als es im Vorjahr der Fall war, also eine höhere steuerliche Belastung die Folge sein. Zum anderen lohnt sich diese Regelung nur, wenn Sie nicht bereits dem Höchststeuersatz unterliegen, außer für das folgende Jahr wäre eine enorme Einkommensreduzierung, z.B. durch Arbeitslosengeld oder Rente, zu erwarten. Dann macht es auch Sinn, die Zahlung der Abfindung auf das Folgejahr zu verschieben.

Fazit

Abfindungen werden bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt und unterliegen als außergewöhnliche Einkünfte der vollen Einkommensbesteuerung – ohne Freibeträge. Mit der Fünftelregelung kann aber die Steuerprogression umgangen und die Steuerlast minimiert werden, wenn Sie nicht sowieso den Spitzensteuersatz zahlen müssen.

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