Angesichts der komplexen Steuergesetzgebung ist es nicht nur für Selbstständige, sondern auch für Arbeitnehmer häufig notwendig, die Dienste eines Steuerberaters in Anspruch zu nehmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn zusätzlich zu der eigentlichen Tätigkeit Nebeneinkünfte erzielt werden. Natürlich ist diese Dienstleistung nicht ganz preiswert, aber sie kann sich lohnen, zumal ein Teil der Steuerberaterkosten absetzbar ist.
Berufsbezogene Kosten geltend machen
Bei den Kosten, die durch eine Steuerberatung entstehen, wird genau unterschieden, ob sich diese auf den beruflichen oder privaten Bereich beziehen. Lediglich die Kosten, die direkt oder indirekt mit der Ermittlung des Einkommens in Zusammenhang stehen, können als Werbungskosten oder Betriebsausgaben angerechnet werden. Dabei werden neben dem Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit auch Mieteinnahmen, Kapitalerträge und Einkünfte aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb berücksichtigt.
Nicht absetzbar ist dagegen die Hilfe durch einen Steuerberater, sofern sie sich beispielsweise auf Kinder, vermögenswirksame Leistungen, die Altersvorsorge oder haushaltsnahe Dienstleistungen bezieht. Es ist deshalb wichtig, dass der Steuerberater in seiner Abrechnung die jeweiligen Leistungen genau aufschlüsselt. Die Pflicht, einen bestimmten Steuerberater zu beschäftigen, um in den Genuss dieser Vergünstigungen zu kommen besteht aber nicht. Es sollte sich lediglich um ein lokales Steuerberatungsbüro handeln, da Steuerberater jeweils eine regionale Zulassung erhalten und deshalb beispielsweise ein Steuerberater in Berlin nicht bundesweit tätig werden kann.
Weitere absetzbare Kosten
Auch Steuerpflichtige, die ihre Steuerklärung ohne Hinzuziehung eines Steuerberaters erledigen, können die ihnen dadurch entstehenden Kosten ganz oder teilweise absetzen. Dazu zählen neben den Mitgliedsbeiträgen für einen Lohnsteuerhilfeverein auch Beträge, die auf den Kauf oder die Leihgebühren von Steuerliteratur und Steuersoftware entfallen. Da sich dabei nicht genau klären lässt, wie groß der berufliche und der private Anteil sind, werden grundsätzlich alle Kosten bis zu 100 Euro voll als Werbungskosten angerechnet. Liegt der Betrag zwischen 100 und 200 Euro, können 100 Euro geltend gemacht werden. Bei Kosten, die über 200 Euro liegen, wird jeweils die Hälfte berücksichtigt.
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