Unpfändbares Einkommen: Wesen der Lohnpfändung

Unpfändbares Einkommen: Wesen der Lohnpfändung

Befindet sich eine Person in einer Zwangsvollstreckung, gibt es für die Gläubiger unterschiedliche Möglichkeiten, ihre Forderungen einzutreiben. Eine effektive Methode ist die Lohnpfändung. Sie ist die in Deutschland am häufigsten vertretene Form der Zwangsvollstreckung. Dazu kann der Gläubiger unter Vorlage seines vollstreckbaren Titel an den Arbeitgeber des Schuldners herantreten. Der Arbeitgeber ist gesetzlich zur Mitwirkung verpflichtet und muss im Rahmen einer Lohnpfändung den pfändbaren Anteil mit jeder Gehaltszahlung an den Gläubiger auszahlen.

Berechnung des Pfändungsbetrages, Definition unpfändbares Einkommen

Zur Berechnung der individuellen Höhe beauftragt der Arbeitgeber die Lohnbuchhaltung. Diese nimmt die Berechnung anhand des aktuellen Einkommens des Arbeitnehmers vor. Dem geht die Ermittlung des unpfändbaren Einkommens voraus. Darunter versteht man den Betrag, der dem Schuldner zur Erfüllung seiner monatlichen Verpflichtungen und zum Bestreiten des Lebensunterhaltes verbleiben muss. Der Arbeitgeber muss zur Berechnung auch bestimmte Pfändungsfreibeträge beachten. Diese richten sich nach der Anzahl der im Haushalt des Schuldners lebenden Personen, ob er. z. B. Kinder oder pflegebedürftige Personen in seinem Haushalt hat.

Übersicht der Teile des Arbeitseinkommens, die bei einer Lohnpfändung unberücksichtigt bleiben

  • das hälftige Einkommen für Mehrarbeit und Überstunden
  • Urlaubsgeld
  • freiwillige Zuwendungen des Arbeitgebers, z. B. für Firmenjubiläen
  • Zulagen für auswärtige Tätigkeiten, z. B. Auslösen
  • Gefahren- und Erschwerniszulagen in speziellen Branchen
  • Weihnachtsgeld bis zur hälftigen Höhe des Monatseinkommens, max. bis 500 EUR
  • Beihilfen z. B. für Hochzeit oder Geburt
  • Erziehungsgeld, Ausbildungsbeihilfen
  • Blindenzulagen
  • Sterbegeld

Die Pfändungsfreibeträge werden regelmäßig neu festgelegt und orientieren sich an der Entwicklung der Lebenshaltungskosten.

Share this post