Die Erholungsbeihilfe: Damit bleibt “Urlaubsgeld” steuerfrei

Die Erholungsbeihilfe: Damit bleibt “Urlaubsgeld” steuerfrei

Urlaub ist für die meisten Arbeitnehmer die schönste Zeit des Jahres und wird von vielen Arbeitgebern mit Urlaubsgeld unterstützt. Da dieses zum Einkommen zählt, sind hierfür Steuern und Sozialabgaben abzuführen. Für Arbeitgeber, die ihren Angestellten Urlaubsgeld steuerfrei zukommen lassen wollen, ist die Erholungsbeihilfe eine Möglichkeit. Dabei sind jedoch einige Regeln zu beachten.

Vorsicht: Höchstgrenzen einhalten

Die Erholungsbeihilfe ist eine zusätzliche, freiwillige Leistung zum geschuldeten Arbeitslohn. Eine Verrechnung mit einem eventuell vereinbartem Urlaubsgeld ist nicht möglich. Jeder Haushalt kann das Erholungsgeld pro Jahr nur 1x in Anspruch nehmen. Die jährlichen Höchstgrenzen betragen für den Arbeitnehmer 156,- Euro, zusätzlich 104,- Euro für den Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner sowie zusätzlich pro Kind 52,- Euro. Eine Familie mit einem Kind kann demnach maximal 312,- Euro erhalten. Für diesen Betrag führt der Arbeitgeber 25% Steuern sowie 5,5% Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer ab. Da keine Sozialabgaben anfallen, lohnt sich die Erholungsbeihilfe auch für ihn. Werden die Maximalbeträge nur um einen Cent überschritten, werden für die gesamte Zahlung Steuern und Sozialabgaben fällig. Lassen Sie sich gegebenenfalls in Steuerfragen von einem Steuerberater wie www.hartmann-huebner.de fachkundig beraten.

Wichtig: Zweckbestimmung beachten

Das Erholungsgeld muss im zeitlichen Zusammenhang mit einer “Erholungsmaßnahme” von mindestens einer Woche stehen. Um den zeitlichen Zusammenhang zu gewährleisten, empfiehlt es sich, den Erholungsurlaub 3 Monate vor oder nach Erhalt der Beihilfe zu nehmen. Gesetzlich ist die Art der Erholungsmaßnahme nicht geregelt, sie muss nur der Erholung dienen. Der Arbeitnehmer muss demnach nachweisen, dass beispielsweise Familien-Ausflüge, der Besuch von Freizeitparks oder Spas, ein Kurzurlaub oder sonstige der Erholung dienende Aktivitäten von der gewährten Erholungsbeihilfe bezahlt wurden.

Da die Erholungsbeihilfe einerseits Gesundheit und Motivation der Mitarbeiter fördert und andererseits sozialabgabefrei gewährt werden kann, ist sie für den Arbeitgeber auch ein hervorragendes Instrument zur Förderung des betrieblichen Gesundheitsmanagements. Welche weiteren Möglichkeiten es in diesem Bereich gibt und wie Unternehmen das betriebliche Gesundheitsmanagement in ihre bestehenden Firmenprozesse einbinden können, erfahren Arbeitgeber unter bgm-hazzan.de.

Tipp: Lesens- und sehenswerte Urlaubsimpressionen zu Brasilien, Australien, Österreich und weiteren Ländern finden Sie unter johannes-gruber.net

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