Bei dem Kauf oder Verkauf einer Immobilie ist es üblich, die Dienste eines Immobilienmaklers in Anspruch zu nehmen. Dieser nimmt dem Auftraggeber nicht nur die zeitintensive Suche nach einem seriösen Käufer bzw. passenden Objekt ab, sondern ermittelt auch den richtigen Preis für die Immobilie, berät Käufer und Verkäufer und erledigt auch einen Großteil des bürokratischen Aufwands, der mit dem Kaufvorgang verbunden ist. Diesen Service möchte der Makler selbstverständlich angemessen vergütet wissen.
Höhe der Provision
Welcher Betrag für die Maklergebühren bei einem Hausverkauf verlangt werden darf, ist nicht gesetzlich festgelegt. Meist bewegen sich die Provisionen je nach Region aber in dem Bereich zwischen drei und sieben Prozent des Kaufpreises. Dabei ist es möglich, die jeweiligen Gebühren individuell zu verhandeln, solange noch kein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Dabei dürfen laut einschlägiger Gerichtsurteile aber keine Maklergebühren vereinbart werden, die die ortsüblichen Prozentsätze deutlich übersteigen. Fällig wird die Maklerprovision erst dann, wenn der Verkauf erfolgreich abgeschlossen worden ist.
Bezahlung der Maklergebühren
Anders als bei Vermietungen gilt bei dem Verkauf von Immobilien nicht das Bestellerprinzip. Die Maklergebühr muss als nicht automatisch von demjenigen übernommen werden, der den Immobilienmakler ursprünglich beauftragt hat. Stattdessen gelten abhängig von dem Bundesland unterschiedliche Regelungen. Während in manchen die Maklerprovision hälftig zwischen Käufer und dem Verkäufer aufgeteilt wird, müssen in anderen diese Kosten ausschließlich von dem Käufer getragen werden. Dabei ist keine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Käufer und dem Makler notwendig. Bereits dann, wenn der Kaufinteressent Kenntnis von den anfallenden Gebühren hat und einen Besichtigungstermin vereinbart, ohne diesen zu widersprechen oder hinsichtlich der Höhe eine andere Vereinbarung zu treffen, gilt dies als Zustimmung.
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