Der Zweck eines Schuldvertrages ist es, ein Schuldverhältnis zu begründen. Die Vertragsparteien geben ihre Willenserklärungen ab – Angebot und Annahme – und einigen sich über die Vertragsbedingungen. In einem Schuldvertrag wird festgelegt, welche Leistung die jeweiligen Parteien zu erbringen haben.
Unterschiedliche Typen des Schuldvertrages
Die typischen Schuldverträge wie Kaufvertrag, Werkvertrag, Dienstvertrag etc. sind im 2. Buch des BGB geregelt. Während im Kaufvertrag der Eigentümerwechsel Ziel des Vertrages ist, geht es bei einem Dienstvertrag um die Erbringung von Diensten, ein bekanntes Beispiel ist der Arbeitsvertrag. Dabei handelt es sich in der Regel um ein Dauerschuldverhältnis, wodurch sich der Dienstvertrag zu einem Werkvertrag abgrenzt, bei dem mit Erbringung des Werkes der Werkunternehmer seinen Teil des Vertrages erfüllt hat.
Form des Schuldvertrages
Ein Schuldvertrag muss nicht schriftlich festgehalten werden. Der Brötchenkauf beim Bäcker ist juristisch gesehen ein Kaufvertrag, auch wenn er völlig formlos abläuft. Aber bei einem schriftlichen Vertrag wird vermutet, dass die festgehaltenen Vertragsabreden die Vereinbarungen vollständig und richtig wiedergeben. Der Beweis mündlicher Abmachungen kann problematisch werden.
Rechtsfolgen des Schuldvertrages
Mit Abschluss des Schuldvertrages sind die Parteien dazu verpflichtet, ihre Leistung zu erbringen. Bei einem Kauf bedeutet das, dass eine Partei zur Lieferung der Ware, die andere zur Zahlung verpflichtet ist. Wenn eine Partei trotz Mahnung und Fristsetzung nicht leistet, kann die andere vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Nichtigkeit des Schuldvertrages
Ein Schuldvertrag ist nichtig, wenn er gegen ein Gesetz oder gegen die guten Sitten verstößt. Ebenso darf keine Vertragspartei dazu verpflichtet werden, eine unmögliche Leistung zu erbringen (z.B. Verkauf der Seele).