Viele betrachten die freiwillige Selbsttötung als Tabuthema. Gerade dann aber, wenn es um eine Lebensversicherung geht, ist der Selbstmord von grundlegender Bedeutung: Muss die Versicherung auch in diesem Fall zahlen – oder gehen die Angehörigen leer aus?
Definition des Selbstmords
Nicht zwangsläufig handelt es sich beim Suizid um eine Tötung durch die eigene Hand. Denkbar und damit relevant im Sinne dieser Thematik sind auch zwei andere Varianten: der gemeinsame Tod, bei welchem erst die eine und dann die andere Person getötet wird, sowie auch die Tötung auf Verlangen. Diese unterschiedlichen Formen sind vor dem Gesetz gleich gestellt.
Versicherungsvertragsgesetz bringt Klarheit
Ursprünglich erkannte das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) den Suizid nur dann an, wenn der Handlung eine nachweisliche Unzurechnungsfähigkeit zugrunde lag. Dies hat sich jedoch mit Wirkung zum 01.01.2008 geändert: Aus § 161 der neuen Fassung geht hervor, dass der Versicherer grundsätzlich zur Leistung verpflichtet ist. Die Ursache des Todes nämlich darf keine Rolle spielen. Es gibt jedoch auch Ausnahmen – und diese legt das Gesetz ebenfalls eindeutig fest. So besteht die Leistungspflicht nicht, wenn der Abschluss der Lebensversicherung weniger als drei Jahre zurück liegt. Im Rahmen individueller Einzelvereinbarungen kann diese Frist weiter erhöht werden.
Erstattung des Rückkaufswerts
Die gesetzliche Regelung soll die Versicherer vor Personen schützen, die eine Lebensversicherung lediglich zu dem Zwecke schließen, Dritte für die Zeit nach dem bereits geplanten Selbstmord abzusichern. Aus diesem Grund besteht für die Versicherungsunternehmen im Falle eines Suizids vor Ablauf der drei Jahre lediglich die Pflicht zur Erstattung des Rückkaufwerts. Anders sieht es jedoch aus, wenn der Selbstmord in einem Zustand ausgeübt wurde, welcher die Geistestätigkeit krankhaft gestört hat: Hier besteht eine Leistungspflicht.