Darf Grundsteuer an Mieter weiterberechnet werden?

Darf Grundsteuer an Mieter weiterberechnet werden?

Alle Jahre wieder wirft die Nebenkostenabrechnung bei zahlreichen Mietern die Frage auf, ob sie die vom Vermieter weiterberechnete Grundsteuer zahlen müssen oder nicht.

Rechtliche Grundlagen

Mit der Betriebskostenverordnung 2004 wurde Rechtssicherheit in dieser Sache geschaffen. Das Ergebnis: Der Vermieter darf die Grundsteuer im Rahmen der Nebenkostenabrechnung an den oder die Mieter weiterbelasten. Aber: Das ist nur der Fall, wenn das auch im Mietvertrag ausdrücklich so festgelegt ist. Ist eine entsprechende Regelung nicht in den Vertrag aufgenommen oder nicht deutlich formuliert, ist der Mieter nicht zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet. Der Vermieter trägt das Risiko unklarer Vertragsinhalte.

Umlagekriterien

In § 556 a Abs. 1 BGB ist eine Aufteilung der Grundsteuer analog zur Wohnfläche vorgesehen, wenn vertraglich kein abweichender Verteilungsschlüssel festgelegt wurde. Oft wird aus Vereinfachungsgründen eine sogenannte allgemeine Umlageklausel in den Mietvertrag aufgenommen die besagt: “Alle Betriebskosten werden nach dem Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen des Hauses umgelegt.” Wenn eine solche allgemeine Umlageklausel Bestandteil des Mietvertrages ist, hat diese Vorrang.

Die Rechtmäßigkeit von Nachberechnungen

Häufig kommt es zu Unstimmigkeiten, wenn eine rückwirkende Erhöhung der Grundsteuer zu einer Nachforderung führt. Diese Frage ist mit der Mietrechtsreform 2001 beantwortet worden. § 560 Abs. 2 BGB erlaubt nur die Berücksichtigung von Erhöhungen, die sich seit dem Vorjahr des abgerechneten Kalenderjahres ergeben haben. Und auch das nur, wenn der Vermieter den Mieter innerhalb von drei Monaten nach Bekanntwerden der Erhöhung darüber informiert hat.

Fazit

Der Vermieter darf die Grundsteuer an die Mieter weitergeben und in einem gewissen Umfang auch Nachberechnungen vornehmen, muss aber bestimmte Vorschriften beachten.

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