Es gibt zahlreiche Gründe, warum der Verbraucher die bestehende Versicherung kündigen möchte. Doch wie kommt der Versicherte am schnellsten aus dem Vertrag? In der Regel müssen Versicherungsnehmer eine dreimonatige Kündigungsfrist einhalten; liegt eine Mindestvertragslaufzeit vor, kann die Kündigung erst nach dem Ende der Laufzeit erfolgen. Hat der Verbraucher eine Versicherung abgeschlossen, findet nach wenigen Tagen jedoch ein günstigeres Angebot oder kommt zu dem Ergebnis, dass er das Produkt doch nicht braucht, kann er den Vertrag – innerhalb von 14 Tagen – widerrufen. Was müssen Verbraucher beachten?
Berufsunfähigkeits-Versicherung
Die Berufsunfähigkeits-Versicherung kann bis zum Ende des aktuellen Versicherungsjahres gekündigt werden. Der Versicherungsnehmer muss jedoch die einmonatige Frist zur Kündigung beachten. Wird die Versicherung in Raten bezahlt, kann der Versicherte auch zum Ende des Zahlungsabschnitts kündigen. Da Berufsunfähigkeits-Versicherungen in der Regel Zusatzversicherungen sind, ist eine Kombination mit einem Hauptvertrag gegeben; eine separate Kündigung der Zusatzversicherung ist möglich.
Gesetzliche Krankenversicherung
War der Versicherte 18 Monate bei derselben Kasse, kann er – unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist – kündigen. Wechselt der Versicherungsnehmer in eine private Kasse, muss keine 18-monatige Bindungsfrist eingehalten werden. Erhöht die Kasse die Beiträge, kann bis zur Fälligkeit des erhöhten Beitrags gekündigt werden.
Haftpflichtversicherung
Die Haftpflichtversicherung kann zum Ende des Versicherungsjahres gekündigt werden. Der Versicherte muss eine dreimonatige Frist zur Kündigung einhalten. Kommt es zum Schadensfall, kann der Versicherte sofort kündigen; die Kündigungsfrist beträgt einen Monat, nachdem die Leistungsübernahme zu- oder ablehnt wurde. Kommt es zu einer Beitragserhöhung, tritt ein Sonderkündigungsrecht in Kraft; der Verbraucher muss eine Frist von einem Monat zur Vertragsbeendigung berücksichtigen.
Hausratversicherung
Die ordentliche Beendigung des Vertrags kann am Ende des Versicherungsjahres, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist, erfolgen. Nach dem Schadensfall ist eine sofortige Kündigung möglich. Auch hier gilt die Frist von einem Monat, nachdem der Schaden von der Versicherung übernommen oder abgelehnt wurde. Erhöht der Versicherer die Beiträge, kann der Versicherte kündigen, sofern er die einmonatige Frist einhält.
Kfz-Haftpflicht
Kfz-Haftpflichtversicherungen haben sehr kurze Kündigungsfristen. Die Kündigung muss einen Monat vor dem Ablauf des Versicherungsjahres erfolgen. Im Schadensfall kann der Versicherte, unter Erfüllung einer einmonatigen Kündigungsfrist, sofort kündigen. So auch, wenn die Beiträge erhöht werden.
Kranken-Zusatzversicherung
Die Versicherung kann zum Ende des Versicherungsjahres gekündigt werden, jedoch frühestens zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit. Der Verbraucher muss eine dreimonatige Kündigungsfrist einhalten. Kommt es zu einer Beitragserhöhung, ist eine sofortige Kündigung – unter Berücksichtigung der einmonatigen Frist – möglich.
Lebensversicherung
Lebensversicherungen können zum Ende der Versicherungsperiode gekündigt werden. Hat sich der Versicherungsnehmer für eine Ratenzahlung entschieden, beträgt die Versicherungsperiode entweder einen Monat, ein Vierteljahr oder mitunter ein halbes Jahr.
Rechtsschutz-Versicherung
Bei der Rechtsschutz-Police muss auch eine dreimonatige Kündigungsfrist eingehalten werden. Bei der außerordentlichen Auflösung des Vertrags gibt es jedoch Sonderregelungen: Hat der Versicherer die Regulierung des Schadens abgelehnt, obwohl er diesen bezahlen hätte müssen, kann der Versicherung – unter Berücksichtigung einer Frist von einem Monat – kündigen. Die Kündigung tritt entweder sofort oder mit dem Ende des Versicherungsjahres in Kraft. Hat der Versicherer zwei Schadensfälle übernommen, die in den letzten 12 Monaten eingetreten sind, besteht ebenfalls eine Kündigungsfrist von einem Monat.
Tierhalter-Versicherung
Die Tierhalter-Versicherung kann zum Ende des Versicherungsjahres – mindestens 3 Monate vor Vertragsende – gekündigt werden. Kommt es zu einem Schadensfall, kann der Versicherte mit sofortiger Wirkung kündigen; die Frist zur Kündigung beträgt einen Monat. Auch bei einer Beitragserhöhung kann die Police, wieder unter Einhaltung der einmonatigen Kündigungsfrist, gekündigt werden.
Unfallversicherung
Eine Unfallversicherung kann zum Ende des Versicherungsjahres gekündigt werden, das Schreiben dazu muss mindestens 3 Monate vor Vertragsende beim Versicherer eingehen. Kommt es zu einem Schadensfall, ist eine sofortige Kündigung möglich; auch hier gilt eine einmonatige Kündigungsfrist. Erhöht der Versicherer die Beiträge, kann der Versicherte ebenso kündigen – die Frist beläuft sich dann auf einen Monat.
Wohngebäude-Versicherung
Die Wohngebäude-Police kann ebenfalls zum Ende des Versicherungsjahres (mindestens 3 Monate vorher) gekündigt werden. Beim Schadensfall ist eine sofortige Vertragsbeendigung möglich, sofern die einmonatige Kündigungsfrist eingehalten wird. Kommt es zu einer Beitragserhöhung, kann der Versicherte – wieder mit einer einmonatigen Frist – kündigen.
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