Zettelwirtschaft adé: Das ändert sich durch die Belegvorhaltepflicht

Zettelwirtschaft adé: Das ändert sich durch die Belegvorhaltepflicht

Das Anfertigen der Steuererklärung ist für viele eine äußerst lästige Aufgabe – nicht nur wegen der oftmals komplizierten Steuerregelungen, sondern auch wegen der Pflicht, selbst äußerst umfangreiche Belegsammlungen beim Finanzamt vorzulegen. Dank einer Neuregelung ändert sich das Prozedere aber nun. Um die Abläufe zu vereinfachen und damit zu beschleunigen, genügt es ab der Steuererklärung für das Jahr 2017, die Belege zu Hause für eine eventuelle Überprüfung bereitzuhalten.

Vereinfachtes Verfahren

Während bis zum Steuerjahr 2016 noch eine Belegvorlagepflicht bestand, beinhaltet das ab dem 1. Januar 2018 (also schon für die Steuererklärung für das Jahr 2017) geltende modernisierte Besteuerungsverfahren lediglich eine Belegvorhaltepflicht. Das bedeutet, dass bis auf wenige Ausnahmefälle, die in den Steuerformularen genau aufgeführt sind, bei der Abgabe der Steuererklärung keine Nachweise mehr beigefügt werden müssen. Allerdings kann das Finanzamt durchaus die jeweiligen Belege anfordern, um die in der Steuererklärung gemachten Angaben zu kontrollieren.

Notwendige Nachweise

Die Belege, die auf Nachfrage vorgelegt werden müssen, unterscheiden sich nicht wesentlich von denen, die bislang der Steuererklärung beigefügt wurden. Neben Bescheinigungen über Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Elterngeld sowie vermögenswirksame Leistungen und Altersversorgungsbeiträge betrifft die Belegvorhaltepflicht vor allem die abzugsfähigen Kosten, die geltend gemacht werden. Dazu gehören Spendenbescheinigungen und Werbungskosten ebenso wie Nachweise über Krankheitskosten, eine Behinderung, Unterhaltsbedürftigkeit und andere besondere Belastungen.

Aufbewahrung der Belege

Für die meisten Privatpersonen endet die Aufbewahrungspflicht mit der Einspruchsfrist, also einen Monat nach Erhalt des Steuerbescheids. Falls ein Einspruch eingelegt oder sogar Klage erhoben wird, müssen die Belege selbstverständlich bis zum Abschluss des Verfahrens aufbewahrt werden. Wenn der Steuerbescheid nur vorläufig sein sollte, besteht die Belegvorhaltepflicht ebenfalls weiter. Einige Nachweise müssen jedoch auch Privatpersonen länger aufbewahren. Das betrifft vor allem Kosten, die mit Immobilien im Zusammenhang stehen, sowie haushaltsnahe Dienstleistungen, die zwei Jahre aufbewahrt werden sollten, und Mitgliedsbeiträge und Spenden für gemeinnützige Vereine und Einrichtungen, die noch ein Jahr lang vorlegbar sein sollten. Für Freiberufler und Gewerbetreibende hat sich nichts geändert – sie müssen weiterhin sämtliche Belege und Geschäftsbücher bis zu zehn Jahre archivieren.

Bild: Bigstockphoto.com / Wordley Calvo Stock

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