Einsatz von Fremdfirmen – geteilte Verantwortung beim Arbeitsschutz

Einsatz von Fremdfirmen – geteilte Verantwortung beim Arbeitsschutz

Der Einsatz von Mitarbeitern anderer Unternehmen auf dem eigenen Betriebsgrundstück birgt ein zusätzliches Gefahrenpotenzial. Sie sind mit den Örtlichkeiten nicht vertraut, kennen die Arbeitsprozesse und verwendeten Materialien nicht und wissen deshalb auch nichts über davon ausgehende Gefahren. Mitarbeiter von Auftraggeber und Auftragnehmer könnten sich unwissentlich sogar gegenseitig gefährden. Das Arbeitsschutzgesetz (§ 8 ArbSchG) legt die Verantwortung für Sicherheit und Gesundheit in die Hände beider Arbeitgeber, unabhängig von der vertraglichen Konstruktion des Einsatzes. Das Unternehmen, auf dessen Gelände der Einsatz erfolgt, hat hier die wichtigere Rolle. Mit einem professionellen Fremdfirmenmanagement wird es den Anforderungen des Arbeitsschutzes gerecht.

Koordinator mit Weisungsbefugnis

Neben dem Arbeitsschutzgesetz enthält auch die Vorschrift 1 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) Regelungen zur Unfallverhütung beim Einsatz von Fremdfirmen. § 16 DGUV-V1 schreibt im Rahmen der Grundsätze zur Prävention vor, dass bei möglicher gegenseitiger Gefährdung ein Koordinator zu bestimmen ist. Wer diese Rolle übernimmt, ist nicht festgelegt. In der Praxis kann es aber nur ein Mitarbeiter des Auftraggebers sein, der mit den örtlichen Verhältnissen und Risiken vertraut ist. Seine Aufgabe sollte durch eine Fremdfirmenmanagement-Software unterstützt werden. Das gilt besonders, wenn ständig mehrere Auftragnehmer auf dem Grundstück tätig sind. In der Software lässt sich zum Beispiel hinterlegen, wer wo mit welchem Auftrag unterwegs ist. Da die „neuen“ Kollegen hinsichtlich der Arbeitssicherheit unterwiesen werden müssen – wenn auch durch die Fremdfirma, nicht durch den Auftraggeber –, können ihnen gleich entsprechende Unterlagen (zum Beispiel Betriebsanweisungen) zugänglich gemacht werden. Egal, ob die Fremdfirma aufgrund eines Werk- oder Dienstvertrags tätig ist, der Koordinator hat in Bezug auf die Arbeitssicherheit ein Weisungsrecht. Droht eine Gefahr, muss dafür nicht erst der Vorgesetzte eingeschaltet werden. Im Nachgang sind aber auch die beteiligten Führungskräfte zu informieren.

Gefährdungsbeurteilung und Sicherheitshandbuch

In vielen Betrieben sind regelmäßig Fremdfirmen im Einsatz – zum Teil mit immer denselben Mitarbeitern, die wie interne Kollegen mit allen Gegebenheiten vertraut sind, oft aber auch mit wechselnder Besetzung. In jedem Fall ist es sinnvoll, dass Auftraggeber und Auftragnehmer in Bereichen der Zusammenarbeit die vorgeschriebene Gefährdungsbeurteilung gemeinsam durchführen. Auch hierbei unterstützt Arbeitsschutzsoftware. Ergebnis könnte ein Sicherheitshandbuch sein, das speziell auf die Belange der Fremdfirma eingeht und genutzt werden kann, wenn Mitarbeiter wechseln. Damit kann die Fremdfirma ihrer Pflicht zur Unterweisung nachkommen.

Gemeinsame Verantwortung per Checkliste prüfen

Der Fremdfirmen-Koordinator kann sich seine Arbeit mit einer Checkliste erleichtern. In ihr werden wesentliche Punkte des Arbeitsschutzes abgehakt und damit zugleich aktiv die Verantwortlichkeit des Auftraggebers für die Sicherheit dokumentiert. So eine Checkliste beginnt mit der Vertragsgestaltung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Deutsches Arbeitsschutzrecht und Unfallverhütungsvorschriften sollten ebenso Vertragsbestandteil sein wie notwendige Qualifikationen, Zertifizierungen und arbeitsmedizinische Tauglichkeitsprüfungen der Fremdarbeiter. Die Checkliste enthält zudem laufende Kontrollen zum Beispiel bezüglich Unterweisungen, persönlicher Schutzausrüstung, Zutrittsbeschränkungen und dergleichen.

Bild: Bigstockphoto.com / Rido81

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