Sozialbeiträge werden nur auf Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Auf den darüberliegenden Teil fallen im jeweiligen Versicherungszweig keine Beiträge an. Deshalb bleibt von einer Gehaltserhöhung nicht der ganze Betrag netto übrig: Für andere Sozialversicherungen können weiterhin Beiträge anfallen, und die Einkommensteuer läuft weiter. Wie viel netto bleibt, hängt davon ab, welche Grenzen bereits erreicht sind und welche persönlichen Angaben für Steuern und Versicherungen gelten.
Beitragsbemessungsgrenzen 2026
Für Arbeitnehmer gelten 2026 zwei verschiedene monatliche Beitragsbemessungsgrenzen. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden höchstens aus 5.812,50 Euro berechnet. Für die Renten- und Arbeitslosenversicherung gilt eine andere Beitragsbemessungsgrenze.
| Versicherungszweig | Monatliche Grenze 2026 | Jährliche Grenze 2026 |
|---|---|---|
| Kranken- und Pflegeversicherung | 5.812,50 € | 69.750 € |
| Renten- und Arbeitslosenversicherung | 8.450 € | 101.400 € |
Die Beitragsbemessungsgrenze gilt jeweils nur für den genannten Versicherungszweig. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden höchstens bis zu ihrer Grenze berechnet. Für die Renten- und Arbeitslosenversicherung gilt eine eigene Grenze.
Was oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze passiert
Oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze fallen im jeweiligen Versicherungszweig auf zusätzliches Gehalt keine weiteren Beiträge an. Solange die Grenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung noch nicht erreicht ist, steigen die Beiträge dort weiter. Dadurch bleibt von einer Gehaltserhöhung ein größerer Anteil vor Steuern übrig. Daraus allein lässt sich das ausgezahlte Nettogehalt nicht berechnen.
Die tatsächlichen Beiträge unterscheiden sich je nach persönlicher Situation. Krankenkassen legen unterschiedliche Zusatzbeiträge fest. In der Pflegeversicherung zahlen Kinderlose einen Zuschlag. Weitere Kinder, die bei der Berechnung berücksichtigt werden, können den Arbeitnehmeranteil senken. In Sachsen ist der Anteil der Beschäftigten an der Pflegeversicherung höher.
Was die Grenze für Rente und Steuern bedeutet
Sobald die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung erreicht ist, werden Beiträge für die Renten- und Arbeitslosenversicherung weiter auf ein höheres Einkommen berechnet, bis auch dort die Beitragsgrenze erreicht ist. Auf den Gehaltsanteil oberhalb dieser Grenze zahlen Beschäftigte in diesen vier Versicherungszweigen keine zusätzlichen Beiträge.
Bei der Rentenversicherung hat die Grenze auch Folgen für spätere Ansprüche: Auf Einkommen oberhalb der Grenze werden keine Rentenbeiträge gezahlt, dafür entstehen aus diesem Einkommen auch keine zusätzlichen Rentenansprüche. Einkommensteuer wird auf das Gehalt weiterhin erhoben.
Beitragsgrenze und Versicherungspflichtgrenze
Die Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung ist eine andere Größe. Sie entscheidet, ob Beschäftigte unter den geltenden Regeln weiterhin pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung sind.
Ein Monatsgehalt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze führt nicht automatisch zum Wechsel in eine private Krankenversicherung. Entscheidend sind das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt und die dafür geltenden Vorschriften. Wer die Versicherungspflichtgrenze überschreitet, kann unter den jeweiligen Voraussetzungen privat versichert sein oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben. Die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung liegt 2026 mit 5.812,50 Euro monatlich darunter.
Warum die Sozialbeiträge 2026 steigen
Die Beitragsbemessungsgrenzen werden regelmäßig angepasst. Zum 1. Januar 2026 stieg die Grenze in der Kranken- und Pflegeversicherung von 5.512,50 auf 5.812,50 Euro monatlich. Auch in der allgemeinen Rentenversicherung wurde die Grenze angehoben. Wer mehr als die früheren Grenzen verdient, zahlt dadurch auf einen größeren Teil des Gehalts Sozialbeiträge.
Auch der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung stieg: von 2,5 Prozent im Jahr 2025 auf 2,9 Prozent im Jahr 2026. In einer Beispielrechnung für Beschäftigte mit mindestens einem Kind, einem Wohnort außerhalb Sachsens und den jeweiligen durchschnittlichen Zusatzbeiträgen steigen die maximalen Arbeitnehmerbeiträge für die vier genannten Versicherungszweige zusammen mit den höheren Grenzen von rund 1.423,84 Euro im Monat 2025 auf rund 1.508,92 Euro 2026. Das sind rund 85,08 Euro mehr. Der persönliche Betrag hängt unter anderem vom Zusatzbeitrag der eigenen Krankenkasse und den Merkmalen in der Pflegeversicherung ab.