Wenn Sie die Abfindung erst im Januar statt im Dezember bekommen, fällt sie steuerlich in ein anderes Kalenderjahr. Dazu müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Auszahlungstermin rechtzeitig gemeinsam ändern. Es reicht nicht, wenn der Arbeitgeber das Geld einfach verspätet überweist.
Ob sich die Verschiebung lohnt, hängt von den übrigen Einkünften in beiden Jahren und davon ab, ob die Fünftelregelung greift. Seit 2025 wird sie nicht mehr direkt beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt, sondern gegebenenfalls erst bei der Einkommensteuerveranlagung.
Wann die Verschiebung steuerlich wirkt
Für die Besteuerung zählt grundsätzlich das Jahr, in dem die Abfindung zufließt, also dem Arbeitnehmer tatsächlich zur Verfügung steht. Der Bundesfinanzhof hat eine Verschiebung ins Folgejahr anerkannt, wenn beide Seiten sie vor dem ursprünglich vereinbarten Fälligkeitstermin vereinbart hatten und die Abfindung erst danach gezahlt wurde.
Im entschiedenen Fall sollte eine Teilabfindung zunächst im November fällig werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer verschoben den Termin noch vor Eintritt der Fälligkeit auf Januar. Der Bundesfinanzhof ordnete die Zahlung dem neuen Kalenderjahr zu. Das Urteil belegt die steuerliche Wirkung einer vor Fälligkeit vereinbarten Verschiebung; für eine bereits fällige, verspätet überwiesene Abfindung lässt sich daraus keine gleiche Wirkung ableiten.
Der Arbeitnehmer kann den Termin nicht einseitig festlegen. Wer eine Verschiebung erwägt, sollte deshalb frühzeitig mit dem Arbeitgeber eine schriftliche Änderung der Fälligkeits- oder Zahlungsvereinbarung treffen. Entscheidend ist, dass die neue Vereinbarung vor dem ursprünglichen Fälligkeitstag zustande kommt und die Zahlung tatsächlich erst im Folgejahr erfolgt.
Wann ein späteres Jahr günstiger ist
Ein Folgejahr mit weniger sonstigen Einkünften kann die Steuer auf die Abfindung senken. Das liegt am progressiven Einkommensteuertarif: Mit steigendem zu versteuerndem Einkommen steigt grundsätzlich auch der Steuersatz auf zusätzliche Einkünfte. Ein geringeres Einkommen im Auszahlungsjahr ist jedoch kein ausreichender Beleg für eine Ersparnis.
Vergleichen Sie die voraussichtlichen steuerpflichtigen Einkünfte beider Jahre und die Steuer, die daraus entsteht. Dazu gehören etwa Arbeitslohn, Arbeitslosengeld und weitere Einkünfte, soweit sie für die persönliche Steuerberechnung relevant sind. Auch die Frage, ob die Fünftelregelung greift, kann das Ergebnis verändern. Ohne konkrete Zahlen lässt sich keine pauschale Ersparnis angeben.
Vergleichen Sie daher die voraussichtliche Einkommensteuer für beide Varianten: Auszahlung im ursprünglich geplanten Jahr und Auszahlung im Folgejahr. Dabei sollte die endgültige Steuer im Steuerbescheid die Grundlage des Vergleichs sein. Der zunächst vom Arbeitgeber einbehaltene Betrag bildet sie nicht allein ab.
Wie die Fünftelregelung funktioniert
Die Fünftelregelung ist eine besondere Berechnungsmethode für bestimmte außerordentliche Einkünfte, zu denen eine Entlassungsabfindung gehören kann. Vereinfacht wird geprüft, wie stark ein Fünftel der Abfindung die Steuer auf das übrige Einkommen erhöht. Dieser Unterschied wird anschließend auf die gesamte Abfindung hochgerechnet. Die Regelung macht die Abfindung also nicht steuerfrei.
Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Abfindung zu einer Zusammenballung von Einkünften führt. Damit ist gemeint, dass die Entschädigung im Auszahlungsjahr eine stärkere steuerliche Belastung auslöst, als sie bei einem normalen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses entstanden wäre. Die Finanzverwaltung vergleicht dazu unter anderem die tatsächlichen Einnahmen mit den Einnahmen, die ohne die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erwarten gewesen wären.
Ein Jahr mit wenig Einkommen reicht deshalb nicht automatisch für die Fünftelregelung. Entscheidend sind auch die entgangenen Einnahmen und die tatsächliche Einkommenssituation im Auszahlungsjahr. Wer die Abfindung verschiebt, sollte die Voraussetzungen für die Zusammenballung für genau dieses Jahr prüfen lassen.
Fünftelregelung beim Lohnsteuerabzug seit 2025
Seit dem 1. Januar 2025 berücksichtigt der Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr beim Lohnsteuerabzug. Auf der Lohnabrechnung kann deshalb zunächst mehr Steuer abgezogen werden, als Sie nach der späteren Steuerberechnung tatsächlich schulden.
Der höhere Abzug bedeutet nicht automatisch, dass die Fünftelregelung ausgeschlossen ist. Das Finanzamt prüft sie gegebenenfalls erst im Steuerbescheid. Eine Erstattung folgt daraus nicht automatisch: Sie hängt davon ab, ob die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und wie die übrigen Einkünfte im Auszahlungsjahr aussehen.
Wann eine Abfindungsaufteilung riskant ist
Wird die Abfindung in mehreren Kalenderjahren ausgezahlt, gefährdet das grundsätzlich die Fünftelregelung. Die Finanzverwaltung wertet eine solche Aufteilung in der Regel als schädlich. Der Bundesfinanzhof hat Ausnahmen für besondere Fälle zugelassen, etwa für eine geringfügige Nebenleistung. Eine allgemein gültige Prozentgrenze gibt es dabei nicht.
Wer die Zahlung aufteilen möchte, sollte die steuerlichen Folgen vorab individuell prüfen lassen. Eine Aufteilung ist kein verlässlicher Ersatz für eine einheitliche Auszahlung im Folgejahr.
So verschieben Sie die Abfindung
Klären Sie zunächst, wann die Abfindung nach der bestehenden Vereinbarung fällig wird. Wenn der Termin noch bevorsteht, bitten Sie den Arbeitgeber um eine schriftliche Vereinbarung, die die Fälligkeit auf das Folgejahr verlegt. Sie müssen die Änderung vor dem ursprünglichen Fälligkeitstag vereinbaren.
Lassen Sie anschließend beide Kalenderjahre steuerlich vergleichen. Berücksichtigen Sie dabei die übrigen Einkünfte und prüfen Sie gesondert, ob die Voraussetzungen der Fünftelregelung im geplanten Auszahlungsjahr erfüllt sind. Bei einer bereits fälligen Abfindung, einer Ratenzahlung oder weiteren Sonderzahlungen ist steuerliche Beratung besonders sinnvoll, weil die Wirkung von der konkreten Vereinbarung und den Einkommensverhältnissen abhängt.