Auf eine Abfindung kann Kirchensteuer anfallen. Viele Landeskirchen und Diözesen erlassen auf Antrag einen Teil davon, häufig die Hälfte. Eine bundesweit einheitliche Regelung oder einen automatischen Anspruch gibt es nicht.
Für den Antrag brauchen Sie meist den Einkommensteuerbescheid für das Jahr, in dem Sie die Abfindung erhalten haben. Daraus geht hervor, wie das Finanzamt die Zahlung versteuert hat. Den Antrag schicken Sie an die zuständige Kirchenverwaltung, nicht an das Finanzamt.
Wer einen Teilerlass beantragen kann
Die Kirchenverwaltung prüft den Antrag nach den Regeln der eigenen Landeskirche oder Diözese. Häufig kommt ein Teilerlass infrage, wenn das Finanzamt die Abfindung nach § 34 Einkommensteuergesetz als außerordentliche Einkünfte behandelt hat. Die Behandlung nach § 34 setzt bestimmte Voraussetzungen voraus. Ob das Finanzamt diese Regeln auf Ihre Abfindung angewendet hat, sehen Sie in der Steuerberechnung im Einkommensteuerbescheid.
Einige Kirchen knüpfen die Ermäßigung außerdem an einen Arbeitsplatzverlust. Andere Voraussetzungen können ebenfalls gelten. Auch die Kirchenmitgliedschaft spielt eine Rolle: Manche Kirchen verlangen, dass Sie zum Zeitpunkt des Antrags Mitglied sind. Die konkrete Regelung erfahren Sie bei Ihrer Landeskirche oder Diözese.
Wann Sie den Antrag stellen
Warten Sie mit dem Antrag, bis der Einkommensteuerbescheid vorliegt. Erst dann lässt sich feststellen, welcher Teil der Kirchensteuer auf die Abfindung entfällt. Mehrere Kirchenverwaltungen verlangen den Bescheid ausdrücklich als Nachweis.
Prüfen Sie gleich nach Erhalt des Bescheids, bis wann Sie den Antrag bei Ihrer Kirche stellen müssen. Die Frist hängt von der Region ab. In veröffentlichten Regelungen gilt zum Beispiel eine Frist von einem Jahr ab dem Datum des Bescheids. Andere Kirchen setzen die Frist auf das Ende des Zeitraums, in dem das Finanzamt die Steuer noch festsetzen darf, oder auf vier Jahre, nachdem der Steuerbescheid bestandskräftig geworden ist, also nicht mehr geändert werden kann. Diese Fristen gelten nur für die jeweiligen kirchlichen Regelungen und nicht automatisch in anderen Regionen.
Antrag an die Kirchenverwaltung
Schicken Sie den Antrag an die zuständige Kirchensteuerstelle, das Landeskirchenamt oder die Bistumsverwaltung. Welche Stelle zuständig ist, hängt von Ihrer Konfession und Ihrem Wohnort ab. Die Kontaktdaten finden Sie oft auf der Website Ihrer Kirche. In Nordrhein-Westfalen steht die zuständige Kirchensteuerstelle auch in den Rechtsbehelfsinformationen im Einkommensteuerbescheid.
Oft reicht ein formloses Schreiben. Schreiben Sie, dass Sie für das betreffende Steuerjahr einen Teilerlass der Kirchensteuer auf Ihre Abfindung beantragen. Geben Sie Ihren vollständigen Namen, Ihre Anschrift und das Steuerjahr an. Manche Kirchen haben ein eigenes Formular oder einen Online-Antrag. Nutzen Sie ihn, wenn Ihre Kirche ihn für Ihre Region vorsieht.
Nachweise für den Teilerlass
Jede Kirche legt selbst fest, welche Unterlagen nötig sind. Legen Sie immer eine vollständige Kopie des Einkommensteuerbescheids bei. Welche weiteren Nachweise nötig sind, hängt von der Regelung vor Ort ab:
- Abfindungsvereinbarung oder Aufhebungsvertrag
- Elektronische Lohnsteuerbescheinigung mit ausgewiesener Abfindung
- Kurzes Anschreiben mit persönlichen Angaben und dem Antrag
Prüfen Sie vor dem Versand die Unterlagenliste Ihrer Kirchenverwaltung. Aachen verlangt beispielsweise eine Kopie der Abfindungsvereinbarung; die Diözese Rottenburg-Stuttgart nennt zusätzlich die Lohnsteuerbescheinigung. Die Kirchenverwaltung kann im Einzelfall weitere Nachweise anfordern.
So hoch kann die Ermäßigung sein
Die häufig genannte Ermäßigung von 50 Prozent halbiert den Kirchensteueranteil, der der Abfindung zugerechnet wird. Die Abfindung selbst bleibt davon unberührt; auch die gesamte Kirchensteuer des Jahres sinkt dadurch nicht automatisch um die Hälfte.
Die Kirchenverwaltung entscheidet nach ihren eigenen Regeln und den Umständen des Einzelfalls.
Kappung und steuerliche Folgen
Oft entscheidet die zuständige Kirche nach eigenem Ermessen oder aus Billigkeitsgründen, also danach, was sie im Einzelfall für angemessen hält. Deshalb gibt es keinen allgemeinen Anspruch auf eine bestimmte Ermäßigung. Verlassen Sie sich weder auf eine pauschale Zusage von 50 Prozent noch auf eine Frist aus einem anderen Bundesland.
Sie können zusätzlich prüfen lassen, ob die Kirchensteuer gekappt werden kann. Dabei wird sie nach einer regional festgelegten Berechnung begrenzt. Die Voraussetzungen und Grenzen unterscheiden sich von Region zu Region. Fragen Sie Ihre Kirchenverwaltung, ob neben dem Teilerlass wegen der Abfindung auch eine Kappung infrage kommt.
Beachten Sie auch mögliche steuerliche Folgen in dem Jahr, in dem Sie die Kirchensteuer zurückbekommen. Die Erstattung kann den Sonderausgabenabzug verändern, also den Betrag, den Sie bei der Steuer als Sonderausgabe geltend machen. Ob dadurch zusätzliche Steuern anfallen und wie hoch sie sind, hängt von Ihrer Steuererklärung ab. Wenn ein evangelisches und ein katholisches Ehepaar gemeinsam veranlagt werden, können Anträge bei beiden Kirchenverwaltungen nötig sein.